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240 fertőrákosi áldozat (ebből 163 ismeretlen) sírhelye a Kozma utcai zsidó temetőben (Budapest).</text>
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1286 áldozat (ebből 363 ismeretlen) sírhelye a Kozma utcai zsidó temetőben (Budapest).</text>
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                <text>Budapest, Kozma utcai zsidó temető.&#13;
&#13;
A kópházai áldozatok sírhelye a Kozma utcai zsidó temetőben (Budapest).</text>
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                <text>Szuvorov alezredes parancsa a város lakosságához.&#13;
„1956 november 4-én és 5-én a polgári személyek birtokukban lévő lőfegyvereket kötelesek leadni a város katonai parancsnokságának a rendőrség épületében.”</text>
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              <text>[StA Wien] 15 St 6724/45/5&#13;
[LG Wien] Vg 2b Vr 564/45&#13;
&#13;
Landesgericht für Strafsachen Wien&#13;
Eingelangt am 4. Aug[ust] 1945&#13;
&#13;
Anklageschrift&#13;
&#13;
Die Staatsanwaltschaft Wien erhebt gegen:&#13;
a) Rudolf Kronberger, geb. am 22.3.1905 in Ferschnitz Bez. Melk, N. Ö., zust. nach Wien, ggl. [gottgläubig], verh[eiratet], Fleischhauer u[nd] Selcher, wohnhaft Wien 3., Adams¬gasse 9/8, in Haft,&#13;
b) Alois Frank, geb. am 22.1.1896 in Wien, [...] rk. [römisch-katholisch], verh., Koch, wohn-haft in Wien 3., Erdbergerstraße 12/12, in Haft,&#13;
c) Wilhelm Neunteufel, geb. am 7. 10. 1901 in Wien, [...], ggl., verh., Maler- und Anstreicher, wohnhaft in Wien 5., Zentagasse 3/25-27, in Haft,&#13;
d) Konrad Polinovsky, geb. am 9.7.1902 in Wien, [...], rk., verh., Sattlergehilfe, wohnhaft Wien 3., Kardinal Naglplatz 5/7, in Haft, die&#13;
&#13;
A n k l a g e :&#13;
&#13;
Sie haben&#13;
I) in Engerau (slow. Petrzalka) u[nd] zw[ar]:&#13;
1) Rudolf Kronberger in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945 als Verbindungsmann zwischen dem Kommandanten des Judenlagers Engerau und der Außenstelle Engerau der Gestapo gegen wenigstens sie¬ben Lagerinsassen durch Abgabe von Schüssen aus nächster Nähe in der Absicht, sie zu töten, – u. zw. in einem Fall in tätigem Zusammenwirken mit Wilhelm Neunteufel – auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte; &#13;
2) Rudolf Kronberger in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945 in gleicher Eigenschaft gegen zwei Lagerinsassen durch Abgabe von Schüssen aus nächster Nähe in der Absicht sie zu töten zur wirklichen Ausführung führende Handlung unternommen, es sei die Vollbringung des Verbrechens nur durch Zufall unterblieben; hieraus sei in einem Fall eine schwere, im anderen Fall eine leichte Verletzung der Angeschossenen erfolgt;&#13;
3) Alois Frank am 20. Februar 1945 als Wachposten gegen einen Lagerinsassen durch Abgabe eines Schusses, in der Absicht, ihn zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus dessen Tod erfolgte;&#13;
4) Wilhelm Neunteufel in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945 als Angehöriger der Lagerwache des Judenlagers Engerau gegen zwei Lagerinsassen durch Abgabe von Schüssen aus nächster Nähe, in der Absicht, sie zu töten, – davon in einem Fall in tätigem Zusam¬men-wirken mit dem Angeklagten Rudolf Kronberger - auf eine solche Art gehandelt, dass da¬raus deren Tod erfolgte;&#13;
&#13;
II) Am Abend des 29. März 1945 in Engerau u. zw.&#13;
1) Alois Frank als Angehöri¬ger eines aus Mitgliedern der Lagerwache des Judenlagers gebildeten Sonderkommandos gegen eine größere Zahl nichtmarschfähiger Lagerinsassen durch Ab¬gabe von Schüssen aus nächster Nähe und durch Kolbenhiebe, in der Absicht, sie zu töten, auf eine sol¬che Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte;&#13;
2) Wilhelm Neunteufel als Angehöriger des unter Punkt 1) erwähnten Sonderkommandos zur Ausübung des dort bezeichneten Verbrechens des Alois Frank und des gleichartigen Verbre-chens weiterer Mitglieder des Sonderkommandos, Hilfe geleistet und zu seiner sicheren Vollstreckung bei¬ge¬tragen;&#13;
&#13;
III) In der Nacht vom 29. zum 30. März 1945, sohin zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, auf der Strecke von Engerau nach Bad Deutsch-Altenburg u. zw.&#13;
1) Rudolf Kronberger, Alois Frank, Wilhelm Neunteufel und Konrad Polinovsky, als Angehö-rige der Eskorte der ¬Insassen des ehemaligen Judenlagers Engerau, die von ihnen eskortierten Gefangenen aus po¬litischer Gehässigkeit und unter Ausnützung ihrer Gewalt als Wachmann-schaften in einen qualvollen Zu¬stand versetzt; es seien dadurch die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit aufs gröbste ver¬letzt worden und es habe die Tat in wenigstens einem Fall den Tod des Betroffenen zur Folge ge¬habt;&#13;
2) Alois Frank als Angehöriger der unter Punkt 1) bezeichneten Eskorte gegen drei Männer durch Abgabe von Schüssen, in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte;&#13;
3) Wilhelm Neunteufel als Angehöriger der unter Punkt 1) bezeichneten Eskorte gegen zwei Gefangene durch Abgabe von Schüssen, in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte;&#13;
4) Alois Frank in Wien vom Jahre 1935 bis 13. März 1938 der NSDAP und der SA angehört und habe als Illegaler in Verbindung mit seiner Betätigung für die NSDAP und die SA Handlungen begangen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprechen u. zwar die unter Punkt I/1, I/4, II/1, III/1 u. 2 unter Anklage gestellten Straftaten.&#13;
Es haben hierdurch begangen:&#13;
Rudolf Kronberger zu I/1 das Verbrechen des vollbrachten gemeinen Mordes in sieben Fällen nach § 134, 135/4 StG., zu I/2 das Verbrechen des versuchten gemeinen Mordes in zwei Fällen nach §§ 8 [Mordversuch], 134, 135/4 StG. sowie zu III/1 das Verbrechen der Quälereien und Misshandlungen nach § 3 Abs. 1 u.2 des Kriegsverbrechergesetzes;&#13;
Alois Frank zu I/3, II/1 sowie zu III/2 das Verbrechen des vollbrachten vielfachen gemeinen Mordes nach §§ 134, 135/4 StG., ferner zu III/1 das Verbrechen der Quälereien und Miss-handlungen nach § 3 Abs. 1 u. 2 des Kriegsverbrechergesetzes, überdies zu IV das Verbrechen des Hochverrates nach § 58 StG., in der Fassung der §§ 10 und 11 Verbotsges[etzes];&#13;
Wilhelm Neunteufel zu I/4 und zu III/3 das Verbrechen des vollbrachten gemeinen Mordes nach §§ 134, 135/4 StG., in vier Fällen, ferner zu II/2 das Verbrechen des vollbrachten vielfachen gemeinen Mordes als Mitschuldiger nach §§ 5, 134, 135/4 StG. und schließlich zu III/1 das Verbrechen der Quälereien und Misshandlungen nach § 3 Abs. 1 u. 2 Kriegsverbre-cherges.;&#13;
Konrad Polinovsky zu III/1 das Verbrechen der Quälereien und Misshandlungen nach § 3 Abs. 1 u. 2 Kriegsverbrecher-Ges.&#13;
Sie seien hiefür sämtliche nach § 3 Abs. 2 unter Bedachtnahme auf § 9 Kriegsverbr[echer] Ges[etz] [= Vermögensverfall], die Beschuldigten Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel unter Bedachtnahme auf § 12 Kriegsverbr.Ges. [Zusammentreffen mit anderen Strafgesetzen] und § 34 StG. [Hat ein Verbrecher mehrere Verbrechen begangen, welche Gegenstand der nämlichen Untersuchung und Aburteilung sind, so ist er nach jenem, auf welches die schärfere Strafe gesetzt ist, jedoch mit Bedacht auf die übrigen Verbrechen, zu bestrafen] zu bestrafen.&#13;
&#13;
A n t r ä g e :&#13;
&#13;
1.) Anordnung einer Hauptverhandlung vor dem Volksgericht Wien,&#13;
2.) Vorführung der [...] in Untersuchungshaft zu belassenden Beschuldigten Rudolf Kronber-ger, Alois Frank, Wilhelm Neunteufel und Konrad Polinovsky als Angeklagte,&#13;
3.) Ladung der Zeugen: [...]&#13;
4.) Ladung des Herrn Prof. Dr. Leopold Breitenecker und des Doz. Dr. Hans Winkler des ger[ichts]-med[izinischen] Institutes, Wien 9., Sensengasse 2 als Sachverständige,&#13;
5.) [...],&#13;
6.) Verlesung [...] der polizeilichen Anzeigen [...], der Gendarmerieerhebungen [...], der staatspolizeilichen Protokolle [...], Vorweisung der [...] geographischen Skizze, Verlesung der beglaubigten Übersetzung des Auszuges aus dem Erhebungsakt der tschechoslow[akischen] staatlichen Untersuchungskommission [...], Verlesung der Protokolle über den Lokalaugen-schein [...], Verlesung der Sachverständigen-Gutachten [...], schließlich Verlesung der Straf-karten und Leumundsauskünfte.&#13;
&#13;
B e g r ü n d u n g :&#13;
&#13;
Im Winter 1944 ließen die deutschen Behörden in Engerau (slow. Petrzalka) ein Konzentrati-onslager für ungarische Staatsbürger israelischer Konfession errichten, die zu Zwangsarbeiten beim Bau des sogenannten Ostwalles verwendet wurden. Das Lager zerfiel in mehrere Teillager u. zw.:&#13;
1.) Teillager Auliesl,&#13;
2.) Teillager Fürst,&#13;
3.) Teillager Schinawek,&#13;
4.) Teillager Wiesengasse,&#13;
5.) Teillager Leberfinger,&#13;
6.) Teillager Bahnhofstraße,&#13;
7.) Krankenrevier&#13;
Im Ganzen wurden anfangs Dezember 1944 gegen 2000 Männer dort angehalten. Das Lager stand zunächst unter dem Befehl des nunmehr flüchtigen Blutordensträgers und als besonderen Fanatiker beschriebenen Edmund Kratky, der später durch den gleichfalls flüchtigen allgemein als besonders brutal und fanatisch geschilderten Falkner abgelöst wurde. Ortskommandant von Engerau war ein ebenfalls noch nicht aufgefundener politischer Leiter namens Starosinsky [richtig: Staroszinsky]. Abschnittsleiter im Stellungsbau des Ostwalles war ein gewisser Dr. [...] Hopp, der steckbrieflich verfolgt wird; den SA-Teilabschnitt Kittsee befehligte ein gewisser Terzer. Die Bewachung des Lagers oblag SA-Männern, die größtenteils zur Standarte 84, zum geringeren Teil zur Marine-SA-Standarte 12 gehörten. Tagsüber scheint das Kommando über die einzelnen Lagerwachen jeweils ein politischer Leiter geführt zu haben.&#13;
Die Behandlung, die den in diesem Lager Angehaltenen widerfuhr, lässt sich kurz kaum schildern. Dass diese Unglücklichen nur mit Fetzen bekleidet waren, dass sie auf das Mangel-hafteste verpflegt wurden, dass viele an Erschöpfung und Erfrierung starben, war noch das Mindeste. Dazu kamen Misshandlungen aller Art, Ohrfeigen, Faustschläge, Fußtritte, die oft schwere Verletzungen zur Folge hatten. Wiederholt wurden die Lagerinsassen auch noch ihrer armseligen Habseligkeiten beraubt. Wer zu flüchten versuchte, war aufzugreifen, wenn er nicht dabei sofort erschossen wurde. Die wieder Eingebrachten wurden zunächst zur Gestapo geschleppt, die in Engerau eine Außenstelle hatte. Die Hauptfunktionäre derselben sind noch flüchtig. Bei der Gestapo wurden die Opfer aufs Grausamste misshandelt. Zur Charakterisie-rung sei erwähnt, dass sich einer der Hauptschuldigen, ein gewisser Schwenk, dafür ein eigenes System ausgedacht hatte. Er ließ die Eingebrachten sich mit dem Kopf zur Wand stellen und stieß dann – er war ein Riese an Gestalt und Kraft im Vergleich zu den ausgehungerten und erschöpften Opfern – die Unglücklichen so kräftig mit dem Kopf zur Wand, dass sie oft das Nasenbein brachen. An derartige Misshandlungen schloss sich dann die sogenannten Liquidie-rung, d. h. die Opfer waren zu erschießen; auch dafür gab es eine eigene Methode: dem Opfer wurde die Mündung einer Pistole unterhalb des Scheitelhöckers in einer besonderen Richtung angesetzt und dann wurde abgedrückt. Wenn die Gestapo sonst diese mit dem Wort "Liquidie-rung" umschriebenen Morde selbst besorgte, so bediente sie sich im Fall der aufgegriffenen Flüchtlinge aus dem Judenlager Engerau eine eigenen "Verbindungsmannes" aus den Reihen der SA-Wache, der zu diesem Zweck dem Lagerkommandanten "zur besonderen Verwendung" zur Verfügung stand, und der ihm über den Vollzug dann jeweils Bericht zu erstatten hatte. Wieviel Menschen auf solche gewaltsame Weise ums Leben gebracht wurden, kann nicht genau angegeben werden. Tatsache ist, dass eine große Zahl bei sog[enannten] Fluchtversuchen erschossen wurde, dass eine sehr beträchtliche Zahl "liquidiert" wurde, was meistens auf dem Ortsfriedhof oder neben demselben zur Nachtzeit vor sich ging – der bei dem Friedhof woh-nende Totengräber Leopold Kropeliza [richtig: Prepeliza] weiß allein von 20 - 25 solchen Erschießungen zu berichten – und dass zahlreiche Menschen durch Hunger, Kälte und Er-schöpfung schon zu einer Zeit zugrunde gingen, solange die Front noch ferne von Engerau war. Schon Anfang Dezember 1944 war außerhalb der Friedhofsmauer ein Massengrab angelegt worden, dass so ersonnen war, dass immer vier Leichen übereinandergelegt und mit der Erde aus dem schon für die nächsten vier bestimmten Grab zugedeckt wurden. Auf diese Weise entstand ein buchstäblich Tag für Tag wachsendes Massengrab.&#13;
Die im Lauf der Voruntersuchung geführten Erhebungen haben einwandfrei ergeben, dass keineswegs alle der zum Bewachungsdienst herangezogenen Männer an dem Misshandlungen und Erschießungen beteiligt waren. Wer nicht mittun wollte, wurde von den sich austobenden Gewalthabern und deren Helfern von ihrem Treiben geradezu fern gehalten und darüber im Dunkeln gelassen, sodass mancher nur Redereien zu Ohren bekam, über das was vor sich ging. In diesem Zusammenhang ist erwähnenswert, dass die meisten der sogenannten Fluchtversuche sich merkwürdigerweise gerade dort ereigneten, wo besondere Fanatiker Wache standen, z. B. die derzeit noch flüchtigen SA-Männer Acher und Karkovsky [richtig: Kacovsky], und dass sogar damals schon deren Meldungen, es habe sich um Erschießungen bei Fluchtversuchen gehandelt, nicht mehr geglaubt wurden, weil die bei ihren Opfern vorgefundenen Wunden eben eindeutig das zeigten, was wirklich geschehen war: sie hatten die Männer einfach aus Lust zum Töten niedergeschossen. Die bloße Tatsache, dass über einen solchen Fall sogar Gendarmerie-erhebungen eingeleitet wurden, beweist, dass derartige Handlungen nicht einmal durch die Blutbefehle der nationalsozialistischen Gewalthaber gedeckt waren. Der Beschuldigte Neunteu-fel hat eine Äußerung des SA-Abschnittskommandanten Terzer bestätigt, welche blitzartig die Zustände beleuchtet. Danach billigte Terzer die sog. Erschießungen bei Fluchtversuchen mit den Worten: "Das ist schon recht, ich will, dass meine Burschen hart werden".&#13;
Waren die Zustände im Lager Engerau an und für sich entsetzlich, so stand den unglücklichen Insassen das Grauenhafteste bevor, als sich russische Truppen Engerau näherten. Die Gewalt-haber und Hauptschuldigen an den im Lager begangenen Verbrechen wollten natürlich vermei-den, dass die von ihnen seit Monaten gepeinigten Lagerinsassen von den Russen befreit würden und so ihre Schandtaten bekannt würden. Es wurde daher verfügt, dass das Lager nach Mauthausen verlegt werden sollte. Da sich der ursprünglich vorgesehene Transport mit der Bahn nicht bewerkstelligen ließ, wurde ein Fußmarsch von Engerau über Wolfsthal und Hainburg nach Bad Deutsch-Altenburg vorgesehen, von wo dann die Lagerinsassen zu Schiff weiter donauaufwärts weggebracht werden sollten.&#13;
Da offenkundig war, dass eine große Zahl von Gefangenen nicht mehr marschfähig war, beschlossen die Gewalthaber, die Unglücklichen von vorneherein zu beseitigen. Zunächst verfiel man auf die Idee, die Baracken, in denen sich die Marschunfähigen befanden anzuzün-den. Man kam aber von diesem Plan dann doch ab und begnügte sich damit, die Marschunfähi-gen in der üblicheren Weise des Erschießens zu liquidieren, wozu einige der grausamsten Fanatiker, sozusagen als Mordkommando, ausersehen wurde. Diese führten denn auch am Gründonnerstag (29. März 1945) abends diesen Plan in und bei den einzelnen Unterkünften buchstäblich aus: sie brachten mit Schüssen, aber auch mit Stichen und Kolbenhieben alles ums Leben, was nicht mehr marschieren konnte. Es handelte sich um über 100, wenn nicht hunderte Menschen.&#13;
Die tschechoslow. Untersuchungskommission hat aus dem Massengrab in Engerau, das heute wieder tschechoslowakisches Staatsgebiet ist, nicht weniger als 460 Leichen exhumieren und obduzieren lassen. Obwohl sich diese Leichen teilweise schon in stark verwestem Zustand befanden, konnten an 48 Körpern Schussverletzungen und hievon an fünf zweifache Schuss-verletzungen festgestellt werden. Die Schüsse waren auf Kopf, Hals, Brust, Bauch, Rücken abgegeben worden, teilweise von vorn nach hinten, teilweise von hinten nach vorn. In einigen Fällen waren die Schussverletzungen nicht unmittelbar tödlich gewesen. Der Tod dieser Opfer muss durch Verblutung, Erfrierung, vielleicht auch durch Erstickung eingetreten sein, nachdem sie noch lebendig begraben worden waren. In einigen Fällen waren die Schädel eingeschlagen.&#13;
Wie die Engerauer Bauern, welche von den nationalsozialistischen Gewalthabern gezwungen worden waren, die Leichen zum Friedhof zu den oben erwähnten Massengrab zu führen, bestätigen, waren gerade die nach dem Abmarsch der Lagerinsassen vorgefundenen zahllosen Leichen besonders grauenhaft verstümmelt.&#13;
Der Abmarsch erfolgte am Gründonnerstag abends um etwa 22 Uhr von einem Sammelplatz zunächst dem Industriegeleise der Semperitfabrik. Der Zug bestand aus vermutlich ungefähr 1600 Gefangenen, die von etwa 30 SA-Männern und etwa 70 politischen Leitern eskortiert wurden; das Kommando führte der schon erwähnte Starosinsky [richtig: Staroszinsky], welcher sich zunächst an der Spitze des Zuges aufhielt. Es gab – ob aus Eigenem oder über höhere Weisung, ist noch ungeklärt – den Auftrag und der schon erwähnte Falkner, welcher sich am Ende des Zuges befand, gab ihn weiter, dass jeder, der nicht mitkomme "umgelegt" werden solle. Kaum dass die Kolonne, welche die Länge von einem Kilometer gehabt haben dürfte, sich in Bewegung gesetzt hatte, fielen auch schon die ersten Schüsse. Es fehlen der menschlichen Sprache beinahe die Worte, um zu schildern, was sich nun abspielte. Es begann eine Schießerei, welche einer der Angeklagten im Zuge der Voruntersuchung mit dem Wort "Hasenjagd" bezeichnete.&#13;
Die Männer der Eskorte – sie waren zum Teil alkoholisiert – trieben die Gefangenen erbar-mungslos weiter, hetzten sie unter wüstesten Beschimpfungen und Drohungen ununterbrochen an, hieben mit Stöcken und Kolben auf sie ein und beschränkten sich nicht nur darauf, etwa solche, die tatsächlich nicht mehr weiterkamen, zu töten, sondern stießen auch die noch Marschierenden aus der Einteilung, brachten sie von rückwärts zu Fall und schossen sie zusammen, wobei nicht nur Pistolen, sondern auch Gewehre verwendet wurden. Die Schieße-rei wurde so wild, dass sogar ein Angehöriger der Eskorte verwundet wurde. Sie hatte auch mit den Auftrag, dass niedergemacht werden solle, wer nicht mehr mitkomme, sogar nach dem Empfinden des berüchtigten Starosinsky [richtig: Staroszinsky] so wenig zu tun und nahm solche Formen an, dass der an der Spitze befindliche Starosinsky [richtig: Staroszinsky] den Befehl rückwärts sandte und, da dies nicht half, auch noch selbst überbrachte, die Schießerei müsse eingestellt werden. Dies wurde freilich nur kurze Zeit eingehalten. Denn als einige Zeit später Starosinsky [richtig: Staroszinsky] und Falkner einen Mann, der angeblich nicht mehr weiterkam, durch einen Schuss töteten, lebte weiter vorne in der Kolonne die Schießerei sofort wieder auf und dauerte bis ans Marschziel Deutsch-Altenburg an. Insgesamt dürften auf diesem Marsche 102 Menschen den Tod gefunden haben. Nach der Ankunft in Deutsch-Altenburg hielten der eingangs erwähnte Abschnittskommandant Dr. [...] Hopp und der gleichfalls noch flüchtige Kreisleiter von Bruck a. d. Leitha eine Art Appell ab und machten der Eskortmannschaft Vorhaltungen wegen ihres Treibens. Offenbar versuchten sie damit, sich von den Morden zu distanzieren, obwohl dringender Verdacht besteht, dass sie durch ihre Weisun-gen ursprünglich dazu beigetragen hatten, dass derartige Gräueltaten überhaupt möglich waren. Einige Männer der Eskorte, die wenigstens noch den Mut aufbrachten, sich vor ihrem Vorge-setzten zu ihren Taten zu bekennen, wurden sogar einige Stunden in Hainburg festgehalten. Es ist aber besonders bemerkenswert, dass gerade die berüchtigtsten Gewaltmenschen unter ihnen schon vorher den Zug verlassen hatten, offensichtlich, weil sie wussten, welche Schuld sie auf sich geladen hatten.&#13;
Von Bedeutung ist auch noch die Einzelheit, dass jene Männer, welche in Engerau die Nicht-marschfähigen massenweise ums Leben gebracht haben, den Schluss des Zuges bildeten, und dass diejenigen unter den Gefangenen, die, obwohl sie besonders schwächlich und gebrechlich waren, doch versuchten, den Marsch anzutreten, am Ende der Kolonne eingereiht wurden.&#13;
Die Opfer dieses nächtlichen Todesmarsches wurden am nächsten Tag (Karfreitag) teils von Fuhrleuten zu Massengräbern gebracht, teils einzeln eingescharrt. Eines dieser Massengräber am Ortsausgang von Hainburg in der Richtung gegen Engerau gelegen, konnte festgestellt und die darin begrabenen Leichen exhumiert und obduziert werden. Nach den in den Gewändern vorgefundenen Dokumenten handelt es sich um 10 ungarische Staatsbürger namens Dr. Rudolf Pevny, Arnold Herz, Ernö Lendler, Alfred Steiner, Isidor Lehner, Elemer Hartslein, Laszlo Szekely, Jakob Klein, Kalman Grosz und Tibor Gold, die nahezu alle Inhaber einer Bestätigung über ihre Eintragung in einem Schweizer Sammelpass waren. Durch gerichtsärztliche Untersu-chung ist festgestellt, dass einer dieser Männer u. zw. Dr. Rudolf Pevny an allgemeiner Erschöpfung in Verbindung mit den maßlosen Aufregungen zugrunde gegangen sein muss, da seine Leiche keine Verletzung aufwies, die als Todesursache in Betracht kommen könnte. Die übrigen Leichen wiesen teils Kopf – teils Halsschüsse auf. In drei Fällen muss der Schuss aus unmittelbarster Nähe abgefeuert worden sein, da sich am Stoff der Kleider Pulverreste nach-weisen ließen.&#13;
Ein zweites Massengrab befindet sich in Deutsch-Altenburg, wo nach den Erhebungen auch ein Mann begraben liegen dürfte, dem der Schädel eingeschlagen worden war.&#13;
Die Überlebenden des Transportes wurden 2 Tage später, [...] am Ostersonntag dem 1. April 1945 in Deutsch-Altenburg auf Schiffe gebracht und unbekannt wohin abgefertigt.&#13;
Dies ist der Sachverhalt, welcher der Anklage zugrunde liegt. Die jetzt Beschuldigten waren wohl nicht die Rädelsführer dabei, sie haben aber an den Untaten mitgewirkt, zum Teil mit besonderer Grausamkeit oder in besonderer Funktion.&#13;
Rudolf Kronberger war zuletzt SA-Scharführer. Er behauptet, in der Verbotszeit nichts mit der NSDAP zu schaffen gehabt zu haben, sondern behauptet mehrere SS-Leute angezeigt zu haben; deshalb habe er Angst vor Verfolgung gehabt und habe, durch Beziehungen guter Bekannter einen auf das Jahr 1932 rückdatierten SA-Ausweis erhalten. Ebenso wurde er Mitglied der NSDAP. Kronberger war ursprünglich Fleischhauer, kam dann zur Reichsbahn, wo er es zum Vertrauensmann des Fahrdienstes in Wien-Ostbahnhof brachte. Er wurde in der ersten Novemberhälfte 1944 zum aktiven SA-Dienst einberufen, kam zunächst nach Kittsee zur Bewachung von Ausländerlagern und etwa 3 Wochen später, also ca. Anfang Dezember 1944 nach Engerau zur Wache des Judenlagers. Er versucht heute aus begreiflichem Grund, seinen Anteil an den Untaten möglichst zu verkleinern. Er war es auch, der selbst durch eine Art Meldung bei der Polizei die ganze Untersuchung ins Rollen brachte. All das kann aber nicht verdecken, dass er aufs schwerste belastet ist.&#13;
Kronberger stand in Engerau dem Lagerkommandanten, also ursprünglich Kratky, später Falkner "zur besonderen Verwendung", zur Verfügung. Er war der Verbindungsmann zwischen Lagerkommando und Gestapo. In Übereinstimmung mit den Angaben von Mitbe-schuldigten und den sonstigen Beweisergebnissen ist er geständig, an mindestens neun sog. Liquidierungen aktiv mitgewirkt zu haben, weil er noch nicht ganz tot war. Kronberger behaup-tet weiters, dass ihm in einigen anderen Fällen den unmittelbaren Vollzug andere abgenommen hätten, er nur dabei als der eigentlich damit Betraute anwesend gewesen sei und den Vollzug dann gemeldet habe. Richtig scheint dies nur in zwei Fällen zu sein, in denen einmal Neunteu-fel, das andermal der noch flüchtige, besonders berüchtigte Entenfellner mitwirkte. Die Ver-antwortung Kronbergers ist schon deshalb nicht voll glaubwürdig, weil er sich zahlenmäßig bei der Aufzählung dieser Fälle in Widersprüche verwickelte und weil auch feststeht, dass er von einer solchen Stellvertretung im Vollzug bei seinen Meldungen nichts erwähnte. Aber selbst dann, wenn die Angaben des Kronberger richtig wären, würde ihn dies nicht entlasten, weil er dann als Besteller und Mitwirkender die gleiche Strafe verwirkt hätte, wie der jeweilige unmittelbare Täter. In zwei Fällen behauptet Kronberger weiter, zwar selbst geschossen zu haben, jedoch nach Vereinbarung mit den Opfern absichtlich so, dass sie nicht tot auf dem Platz bleiben sollten, sondern die Möglichkeit haben sollten, sich zu retten. Einer der beiden Männer erhielt einen Lungenschuss, sohin eine an sich schwere Verletzung und wurde angeblich nach etwa 4 Wochen geheilt; der zweite, der einen Armschuss – eine objektiv leichte Verletzung – erhalten hatte, soll später von einem Wachposten erschossen worden sein, als er sich dem Lager näherte. In diesen Fällen ist die Verantwortung des Kronberger nicht recht glaubwürdig. Zwar kann im Zusammenhang mit den Angaben des Mitschuldigen Neunteufel objektiv angenom-men werden, dass Kronberger einmal zwei Lagerinsassen tatsächlich nur verwundet hat, doch entspricht seine damalige Meldung, dies sei auf ein Versagen der Waffe zurückzuführen, besser seiner ganzen Einstellung und seiner Handlungsweise in den übrigen Fällen, sodass anzuneh-men ist, dass er auch in diesen Fällen die Absicht hatte, die Opfer genau so zu liquidieren wie in allen anderen Fällen auch und dass er jetzt nur versucht, den Zufall dass es infolge Versa-gens der Waffe beim Versuch geblieben ist, für sich auszuschroten [sic].&#13;
Eine Beteiligung an den Massenliquidierungen anlässlich der Auflösung des Lagers konnte Kronberger bisher nicht nachgewiesen werden. Hingegen hat er am Nachtmarsch teilgenommen u. zw. als Meldungsfahrer, wobei er sich anfänglich an der Spitze des Zuges aufhielt, später seinen Platz jedoch mehrfach wechselte. Seiner Verantwortung nach überbrachte er auch dem Falkner die Weisung des Starosinsky [richtig: Staroszinsky], die wilde Schießerei einzustellen.&#13;
Alois Frank ist nach den Ergebnissen der Voruntersuchung als einer der grausamsten Fanatiker unter der ganzen Lagerwache anzusehen. Er ist seiner Untaten trotz zurückhaltender Verant-wortung zu überführen. Er hat zunächst bei der Polizei ein teilweises Geständnis abgelegt, dasselbe aber später widerrufen und behauptet, er sei bei der Polizei durch Drohungen unter Druck gesetzt worden.&#13;
Die in dieser Richtung gemachten Vernehmungen und Erhebungen haben die absolute Unrich-tigkeit dieser Behauptung ergeben.&#13;
Frank, von Beruf Koch, ist seit 1935 Mitglied der SA und der NSDAP gewesen. Er hat sich in der Verbotszeit aktiv betätigt, erhielt die Bezeichnung "alter Kämpfer" und ist auch Besitzer der sog. Ostmarkerinnerungsmedaille. Er ist sohin als Illegaler anzusehen. Bei der SA brachte er es zum Scharführer. Nach Engerau kam er am 4. Jänner 1945. Er war im Außendienst bei den Streifen tätig. Laut Aussage von Mitbeschuldigten sowie von Zeugen benahm er sich vom Anfang an den Lagerinsassen gegenüber besonders roh und gewalttätig. Er selbst ist geständig am 20. Februar 1945 einen Mann "auf der Flucht" erschossen zu haben. Da erwiesen ist, dass gerade er, der als besonderer Scharfmacher galt, immer wieder sog. Flüchtlinge aufgriff, ist anzunehmen, dass auch in diesem Fall die Angabe, es habe sich um einen Fluchtversuch gehandelt, eine Ausrede ist.&#13;
Frank gehört weiters, wie er selbst später dem Mitbeschuldigten Kronberger erzählte, zu dem Sonderkommando, das die Massenmorde an den Nichtmarschfähigen in Engerau am Abend des Gründonnerstag vollzog. Danach hat er sich an den Massenerschießungen im Teillager Wiesengasse, ebenso bei denen im Teillager Leberfinger. Dort blieb ihm der Verschluss bei seiner Waffe hängen, sodass er mit Kolbenschlägen weiterwütete, bis ihm das Gewehr abbrach. Frank versuchte dies in Abrede zu stellen, musste aber bei einer Vernehmung durch den als Zeugen geführten Gend[armerie]-Rev[ier]-Insp[ektor] Lutschinger zugestehen, dass er vor dem Abmarsch im Teillager Leberfinger anwesend gewesen ist. Freilich will er Glauben machen, dort nur gesehen zu haben, wie die anderen Angehörigen des Sonderkommandos Juden erschossen haben, selbst aber nichts getan haben. Durch die genauen Mitteilungen des Mitbe-schuldigten Kronberger über die Erzählungen des Frank unmittelbar nach den Vorfällen noch während des Nachtmarsches, welche mit den durch die Erhebungen in Engerau festgestellten Verhältnisse genau übereinstimmten, erscheint er jedoch der Mitwirkung an diesen Massen-morden überwiesen. Frank marschierte dann als Angehöriger des Mordkommandos am Ende der Kolonne mit. Er gab bei der Polizei zu, drei Gefangene, die angeblich schon von anderen verwundet worden waren, erschossen zu haben. Wenn er dies zu widerrufen versucht hat, so ist das schon deshalb heute belanglos, weil er vom Mitbeschuldigten Kronberger selbst bei seiner Tat beobachtet wurde. Charakteristisch ist, dass Frank zu denen gehört, die sich nach der ärgsten Schießerei aus dem Staub machten und gesondert nach Wien fuhren, was als schwer-wiegendes Indiz dafür zu werten ist, dass sich Frank der Verantwortung entziehen wollte, nachdem sogar der Zugskommandant Staroszinsky gegen die wilde Morderei Stellung genom-men hatte.&#13;
Wilhelm Neunteufel war zuletzt Maler und Anstreicher. Er kam seiner Behauptung nach am 13. März 1938 zur SA und sodann auch zur NSDAP. Er war SA-Truppführer. Er war als einziger der heutigen Beschuldigten eine Zeit zur Wehrmacht eingezogen und rüstete schließlich 1943 ab, weil er infolge eines Unfalles nachtblind geworden war. Er wurde deshalb in Engerau auch nicht zum Streifendienst verwendet, sondern als Schreiber dem Lagerkommandanten zugeteilt. Als solcher war er über alle Vorgänge weit besser orientiert als die meisten der übrigen Lagerwachen, weil er die Meldungen über alle Vorkommnisse, insbesondere auch über Fluchtversuche, Erschießungen dabei und die vollzogenen Liquidierungen aufzunehmen hatte. Er wurde von Kronberger auch unmittelbar zu Liquidierungen herangezogen und ist geständig, einen Juden auf diese Weise in Gegenwart des Kronberger erschossen zu haben. Neunteufel leugnet, doch erscheint er durch die Angaben des Kronberger überführt, der in diesem Fall zugibt, auf das Opfer, welches nach dem Schuss des Neunteufel noch nicht ganz tot war, einen zweiten Schuss abgegeben zu haben. Die Ermordung dieses Mannes ist Kronberger und Neunteufel als gemeinsam begangener Mord zuzurechnen.&#13;
Neunteufel gehörte ferner dem Mordkommando an, das die Nichtmarschfähigen beseitigte. Dies hat aber nicht nur Kronberger bestätigt, sondern auch Frank, der im Zuge der Erhebungen angab, Neunteufel sei bei den Massenmorden im Lager Leberfinger zumindestens anwesend gewesen. Damit stimmt auch überein, dass er sich während des Nachtmarsches am Ende des Zuges zusammen mit dem berüchtigten Falkner befand. Neunteufel ist geständig, während des Nachtmarsches zwei Männer, die angeblich bereits vorher durch Misshandlungen anderer verletzt worden waren, erschossen zu haben – aus Mitleid, wie er sich ausdrückte. Neunteufel war einer der wenigen, die sich bei dem Appell in Deutsch-Altenburg als an der Schießerei beteiligt gemeldet haben. Nach der Besetzung Wiens durch die russischen Truppen hat er versucht, sich durch Mitarbeit bei der KP [Kommunistische Partei] zu tarnen.&#13;
Gegen Konrad Polinovsky liegen bisher ausreichende Beweise für besondere Aktionen zur Zeit seines Dienstes in Engerau nicht vor. Er kam 1938 zur Betriebs-SA und brachte es bis zum Scharführer. Er wurde im Oktober 1944 nach Kittsee zum Schanzenbau notdienstverpflichtet und wurde anfangs Dezember 1944 zur Lagerwache Engerau eingeteilt. Er ist geständig, am Todesmarsch in der Karfreitagnacht teilgenommen zu haben. Er behauptet, als Wegkundiger an der Spitze marschiert zu sein.&#13;
In rechtlicher Hinsicht muss unterschieden werden zwischen den Vorfällen, die sich in Engerau zur Zeit des normalen Lagerbetriebes ereigneten, und jenen, die sich im Zusammenhang mit der Auflösung des Lagers und dem Abtransport seiner Insassen stehen.&#13;
Die Vorfälle in Engerau zur Zeit des Bestehens des Lagers sind jeder für sich von denen zu ver¬ant¬wor¬ten, die daran beteiligt waren. Den übrigen Mitgliedern der Lagerwache können sie nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht zugerechnet werden. &#13;
Die sog. Erschießungen auf der Flucht und ebenso die sogenannten Liquidierungen stel¬len sich als gegen einzelne Menschen gerichtete Handlungen dar, die in Tötungsabsicht vorge¬nom¬men wurden und zum Teil auch den Tod der Opfer herbeigeführt haben. Sie sind als Mord (§§ 134, 135/4 StG.) anzusehen, und in den beiden Fällen, in denen Kronberger seine Opfer nur verletzt hat, als Mordversuch&#13;
Anders ist es mit den Vorfällen anlässlich der Verlegung des Lagers. Die Massenliquidierung am Gründonnerstagabend in Engerau stell¬t eine einheitliche Aktion dar. Wer überführt ist, an der Tötung der Nicht¬marsch¬¬fähi¬gen beteiligt gewesen zu sein, ist, auch wenn ihm die Abgabe eines tödlichen Schusses oder die Führung ei¬nes Todesstreiches auf eine bestimmte Person nicht nachgewiesen werden konnte, in glei¬cher Weise schul¬dig, wie der unmittelbare Täter, weil er durch seine Anwesenheit und Un¬ter¬stützungsbereitschaft die Mordtaten der anderen erleich-tert hat, sie vor Entdeckung und dem Da¬zwi¬schen¬kommen von Hindernissen geschützt und das sonst vielleicht doch mögliche Entweichen des einen oder anderen Gefangenen verhindert hat. Wer daher überwiesen ist, dem Sonderkommando angehört zu haben, hat zumindest Mord als Mitschuldiger zu verantworten. Dies gilt insbesondere für den Beschuldigten Wilhelm Neun-teufel, der, wenn schon nicht der unmittelbaren Handanlegung, so doch der Anwesenheit im Teillager Leberfinger überführbar erscheint. Wer hingegen, wie der Beschuldigte Frank, unmittelbar gegen die Marschunfähigen vorgegangen ist und mit Schüssen und Hieben aktiv an ihrer Beseitigung mitgewirkt hat, hat sich in diesem Punkt des Mordes schuldig gemacht.&#13;
In gleicher Weise ist auch die Teilnahme an der Es¬kor¬te während des Nachtmarsches zu werten, nur mit dem Unterschied, dass die bloße Zugehörigkeit zur Eskorte keine so un¬mit¬telbare Mitschuld an den einzelnen, von anderen begangenen Gewalt¬ta¬ten, bedeuten konnte. Es ist ¬klar, dass die Teilnahme an einer Gefangeneneskorte durch dazu Befohlene, nicht von vornherein als strafbar erklärt werden kann, wohl aber wurde im vorliegenden Fall die Eskorte in jenem Au-genblick zu einer einheitlichen Quälereiaktion, als jedem Teilnehmer klar werden musste, worauf die Haupträdelsführer es abgesehen hatten: auf ein brutales Vorwärtstreiben völ¬lig erschöpfter Menschen, die sich unter Hieben und Stößen, unter ständigen Todesdrohungen und unter ständig durch die ununterbrochenen Schüsse namenlos gesteigerte Todesangst dahin-schleppten. Jeder, der an einer  s o l c h e n  Eskorte mitwirk¬te, mag er auch im Einzelfall nicht geprügelt, bedroht oder geschossen haben, mag er einfach an der Spitze vor¬aus¬marschiert sein, wie dies der Angeklagte Polinovsky behauptet, hat bewusst mitgewirkt, dass Menschen in brutalster, allen Gesetzen der Menschlich¬keit hohnsprechender Form, in den qualvollsten überhaupt denkbaren Zustand in Todesangst ver¬setzt wurden. Es ist daher sämtlichen an diesem Todeszug Betei¬lig¬ten das Verbrechen nach § 3 des Kriegsverbrechergesetzes zuzurechnen. In welchen Zustand die Opfer gerieten und was sie mitgemacht haben mussten, ergibt sich aus dem Sachverständigen-Gutachten über die Obduktion des Dr. Rudolf Pevny, der durch Erschöpfung zugrunde gegangen ist, ohne dass die Schuldigen erst noch ihn hätten nieder-schießen müssen.&#13;
Keiner, der heute unter Anklage gestellten Beschuldigten, hat auch den Versuch gemacht, sich der Mitwirkung an der Eskorte zu entziehen, obwohl sie sich völlig im Klaren darüber waren, was vor sich ging. Mit Rücksicht darauf, haben sich sämtliche Beschuldigte des Verbrechens nach § 3 Abs. 2 Kriegsverbr.Ges. schuldig gemacht.&#13;
Wer darüber hinaus überführbar ist, wie dies bei den Beschuldigten Frank und Neunteufel der Fall ist, selbst Gefangene erschossen zu haben, ist in diesen Fällen auch noch des Mordes schuldig geworden.&#13;
Dass ein angeblicher Befehl derartige Untaten nicht entschuldigt, ist durch das Gesetz ausge-sprochen. Es darf aber nicht übersehen werden, dass der Be¬fehl, wenn er überhaupt gültig erteilt war, jedenfalls nur dahin lautete, es soll getötet werden, wer nicht mehr mitkomme. Die Schießerei brach aber sofort nach dem Abmarsch an allen Stellen fast gleichzeitig los, zu einer Zeit, da noch garnicht die Rede davon sein konnte, dass soviel Gefangene nicht mehr hätten mitkommen können. Die Schießerei wurde ja auch so arg, dass der Kommandant der Eskorte eingriff, ohne dass aber deshalb das Morden aufgehört hätte – Leichen wurden bis unmittelbar vor Bad Deutsch-Altenburg gefunden –, die Schießerei war so befehlswidrig, dass am folgen-den Tag beim Appell sogar der Kreisleiter und der Abschnittskommandant dagegen Stellung nahm. Die persönliche Schuld der Angeklagten ist daher eindeutig.&#13;
Wie oben erwähnt, war der Angeklagte Frank illegal für die NSDAP und die SA tätig. Er ist daher auch des Verbrechens des Hochverrates [...] angeklagt, weil er sich in Verbindung mit seiner Tätigkeit für die Partei und die SA die heute unter Anklage gestellten Straftaten, somit Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich wider-sprachen.&#13;
Die Zuständigkeit des Volksgerichtes zur Aburteilung sämtlicher angeklagten Straftaten gründet sich auf Artikel V des Verbotsgesetzes und § 13 des Kriegsverbrechergesetzes.&#13;
&#13;
Staatsanwaltschaft Wien,&#13;
am 31. Juli 1945.&#13;
 &#13;
&#13;
 &#13;
&#13;
Dr. Eugen Prüfer&#13;
Für die Richtigkeit der Ausfertigung&#13;
der Leiter der Geschäftsabteilung:&#13;
[Unterschrift unleserlich]</text>
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                <text>1. Engerau-Prozess Anklageschrift</text>
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                <text>Im 1. Engerau-Prozess wurden vier ehemalige SA-Männer und Angehörige der Wachmannschaft des Lagers Engerau angeklagt, ungarisch-jüdische Zwangsarbeiter in der Zeit von Ende November 1944 bis 29. März 1945 gequält und misshandelt bzw. ermordet zu haben.</text>
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                <text>WStLA, LG Wien Vg 2b Vr 564/45, 1. Engerau-Prozess (Gerichtsakt)</text>
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                <text>1945-07-31</text>
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              <text>Geschäftszahl [LG Wien] Vg 1a Vr 146/45 Hv. 5/45&#13;
&#13;
IM NAMEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH !&#13;
&#13;
Das Volksgericht Wien hat über die von der Staatsanwaltschaft Wien&#13;
gegen	1.) Rudolf Kronberger, 22. 3. 1905 geb. verh., Fleischhauer und Selcher,&#13;
2.) Alois Frank, 22. 1. 1896 geb. verh., Koch,&#13;
3.) Wilhelm Neunteufel, 7. 10. 1901 geb. verh., Maler und Anstreicher,&#13;
4.) Konrad Polinovsky, 9. 7. 1902 geb. verh., Sattlergehilfe,&#13;
&#13;
wegen §§ 134, 135 StG, § 3 KVG u. a. erhobene Anklage&#13;
nach der am 14., 16. und 17. August 1945&#13;
unter dem Vorsitze des Landesgerichtspräsidenten Dr. Nahrhaft,&#13;
in Anwesenheit des OLGR [Oberlandesgerichtsrat] Dr. Sucher als Richter,&#13;
der Schöffen Franz Schinko, Emilie Nemec und Josef Trojan&#13;
und des Dr. Neugebauer und der JS. [Justizsekretärin] Trezzi als Schriftführerin&#13;
und in Gegenwart des Staatsanwaltes Dr. Prüfer,&#13;
&#13;
der Angeklagten	1.) Rudolf Kronberger,&#13;
2.) Alois Frank, &#13;
3.) Wilhelm Neunteufel, &#13;
4.) Konrad Polinovsky,&#13;
&#13;
und der Verteidiger:	zu 1.) RA. Dr. Fritz Neumann,&#13;
zu 2.) RA. Dr. Walter Tanzer,&#13;
zu 3.) RA. Hans Neuburg,&#13;
zu 4.) RA. Dr. Ignaz Brandstetter&#13;
&#13;
durchgeführten Hauptverhandlung am 17. August 1945 zu Recht erkannt:&#13;
&#13;
Es haben:&#13;
I.)&#13;
&#13;
1.) Rudolf Kronberger in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945 in Engerau als Verbindungsmann zwischen dem Kommandanten des Judenlagers Engerau und der Außenstelle der Gestapo Engerau im Einverständnis und bewussten Zusammenwirken mit anderen Übeltätern, in einem Falle mit Wilhelm Neunteufel, gegen mehrere Lagerinsassen, durch Abgabe von Schüssen auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod folgte.&#13;
2.) Wilhelm Neunteufel in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945 als Angehöriger der Lagerwache des Judenlagers Engerau gegen zwei Lagerinsassen durch Abgabe von Schüssen aus nächster Nähe, in einem Falle in tätigem Zusammenwirken mit dem Angeklagten Rudolf Kronberger, in der Absicht, die Angeschossenen zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.&#13;
3.) Rudolf Kronberger in der Zeit vom Dezember 1944 bis März 1945 als Verbindungsmann zwischen dem Kommandanten des Judenlagers Engerau und der Außenstelle der Gestapo Engerau, gegen zwei Lagerinsassen, zwar nicht in der Absicht, sie zu töten, aber doch in anderer feindseliger Absicht, durch Abgabe von Schüssen auf eine solche Art gehandelt, dass daraus neben einer leichten Verletzung des einen Angeschossenen auch eine schwere Verletzung des anderen Angeschossenen erfolgte und sei die letztgenannte Tat mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art unternommen worden, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist.&#13;
4.) Alois Frank am 20. 2. 1945 in Engerau, als Wachposten, gegen einen Lagerinsassen durch Abgabe eines Schusses, zwar nicht in der Absicht ihn zu töten, jedoch in anderer feindseliger Absicht, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.&#13;
&#13;
II.&#13;
&#13;
Am Abend des 29. 3. 1945&#13;
1.) Alois Frank, als Angehöriger eines aus Mitgliedern der Lagerwache des Judenlagers Engerau gebildeten Sonderkommandos, somit im Einverständnis und bewussten Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern, gegen mehrere nicht marschfähige Lagerinsassen durch Abgabe von Schüssen aus nächster Nähe und durch Kolbenhiebe, in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.&#13;
2.) Wilhelm Neunteufel, als Angehöriger des erwähnten Sonderkommandos, zur Ausübung des obbezeichneten [sic] Verbrechens des Alois Frank und des gleichartigen Verbrechens weiterer Mitglieder des Sonderkommandos, Hilfe geleistet und zu seiner sicheren Vollstreckung beigetragen.&#13;
&#13;
III.&#13;
&#13;
In der Nacht vom 29. zum 30. 3. 1945, sohin zur Zeit der nat[ional]-soz[ialistischen] Gewaltherrschaft, auf der Strecke von Engerau nach Bad-Deutsch-Altenburg:&#13;
1.) Rudolf Kronberger, Alois Frank, Wilhelm Neunteufel und Konrad Polinovsky, als Angehörige der Eskorte der Insassen des ehemaligen Judenlagers Engerau, die von ihnen eskortierten Gefangenen aus politischer Gehässigkeit und unter Ausnützung ihrer Gewalt als Wachmannschaften in einen qualvollen Zustand versetzt und es seien durch die Tat des Alois Frank und Wilhelm Neunteufel die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt worden; es habe die Tat in wenigstens einem Falle des Tod des Betroffenen zur Folge gehabt.&#13;
2.) Alois Frank, als Angehöriger der oben bezeichneten Eskorte im Einverständnis und bewussten Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern gegen drei Männer durch Abgabe von Schüssen in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.&#13;
3.) Wilhelm Neunteufel, als Angehöriger der oben bezeichneten Eskorte im Einverständnis und bewussten Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern gegen zwei Gefangene durch Abgabe von Schüssen, in der Absicht, sie zu töten, auf eine solche Art gehandelt, dass daraus deren Tod erfolgte.&#13;
&#13;
IV.&#13;
&#13;
Alois Frank, in Wien vom Jahre 1935 bis 13. 3. 1938 der NSDAP und der SA angehört und habe als Illegaler in Verbindung mit seiner Betätigung für die NSDAP und die SA Handlungen begangen, die den Gesetzen der Menschlichkeit gröblich widersprachen, und zwar die unter 1/4.), II/1.), III/1.) und 2.) unter Anklage gestellten Straftaten.&#13;
&#13;
Es haben hiedurch begangen&#13;
&#13;
Rudolf Kronberger&#13;
das Verbrechen des vollbrachten, vielfachen gemeinen Mordes [...],&#13;
das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung [...],&#13;
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1 KVG &#13;
die Übertretung der leichten körperlichen Beschädigung [...].&#13;
&#13;
Alois Frank&#13;
das Verbrechen des vollbrachten, vielfachen, gemeinen Mordes [...],&#13;
das Verbrechen des Totschlages [...],&#13;
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1) und 2)KVG,&#13;
das Verbrechen des Hochverrates [...].&#13;
&#13;
Wilhelm Neunteufel&#13;
das Verbrechen des vollbrachten, vielfachen, gemeinen Mordes [...], bezw. als Mitschuldiger [...],&#13;
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1) und 2) KVG&#13;
&#13;
Konrad Polinovsky&#13;
das Verbrechen der Quälerei und Misshandlung nach § 3 Abs. 1 KVG&#13;
&#13;
Es sind daher zu bestrafen&#13;
[...]&#13;
und es werden&#13;
Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel&#13;
zum Tode durch den Strang,&#13;
Konrad Polinovsky&#13;
zu einer schweren Kerkerstrafe in der Dauer von 8 (acht) Jahren,&#13;
verschärft durch 1 hartes Lager monatlich und einsame Absperrung in dunkler Zelle am 29. 3. eines jeden Jahres,&#13;
und [...] zum Ersatze der Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges verurteilt.&#13;
Hinsichtlich Rudolf Kronberger, Alois Frank und Wilhelm Neunteufel wird [...] auf Einziehung des gesamten Vermögens der Verurteilten erkannt.&#13;
Die Todesstrafe ist zuerst an Wilhelm Neunteufel, dann an Rudolf Kronberger und zuletzt an Alois Frank zu vollziehen.&#13;
[...].&#13;
&#13;
Begründung&#13;
&#13;
Auf Grund der gepflogenen Erhebungen, [...], der Verantwortung der Beschuldigten Rudolf Kronberger, Alois Frank, Wilhelm Neunteufel und Konrad Polinovsky, weiters der Aussage der Zeugen [...], sowie der Erhebungen des tschechischen Staates, [...], [...], hat das Gericht festgestellt und als erwiesen angenommen, dass im Herbst 1944 ein [...] Lager in Engerau (Petrzalka) errichtet wurde, in welchem durchschnittlich 1.000 - 2.000 Personen angehalten worden sind. Die Insassen des Lagers wurden für den Bau des sogenannten Ostwalles verwendet. Es handelte sich durchwegs um Menschen jüdischer Abstammung. Die Behandlung der in diesem Lager Angehaltenen war unsagbar unmenschlich. Diese Unglücklichen waren nur mit Fetzen bekleidet und wurden auf das Mangelhafteste verpflegt, sodass viele an Erschöpfung und Erfrierungen starben. Hiezu kamen Misshandlungen aller Art, Ohrfeigen, Faustschläge, Fußtritte, u.s.w., die oft schwere Verletzungen z. B. Bruch des Nasenbeines, schwere Kopfwunden, u.s.w., zur Folge hatten. Waren die Lagerinsassen aus irgend einem Grund missliebig geworden, oder war ihr Gesundheitszustand infolge der grauenhaften Unterernährung und der erlittenen Verletzungen bedenklich, wurde einfach die "Liquidierung" der Genannten, d. h. deren Erschießung angeordnet. Wenn die Gestapo (Geheime Staatspolizei) diese Morde selbst besorgen ließ, so bediente sie sich eines eigenen "Verbindungsmannes" aus den Reihen der SA Wache, der zu diesem Zwecke der Lagerkommandantur "zur besonderen Verwendung" zur Verfügung stand und der ihr über den Vollzug dann jeweils zu berichten hatte. ...&#13;
An diese Stätte des Grauens und Mordens wurden die oben genannten 4 Angeklagten im Spätherbst des Jahres 1944 versetzt. Das Lager stand damals unter dem Befehl des nunmehr flüchtigen Blutordensträgers Edmund Kratky, der später durch den ebenfalls flüchtigen als besonders brutal geschilderten Falkner abgelöst wurde. Ortskommandant von Engerau war ein politischer Leiter namens Staroscinsky [richtig: Staroszinsky], Rudolf Kronberger war als Mitglied der SA-Wache Verbindungsmann zwischen der Gestapo und dem Lagerkommandanten. Alois Frank war der Lagerwache zugeteilt, Wilhelm Neunteufel arbeitete in der Kanzlei des Lagerkommandos, Konrad Polinovsky war im Streifendienst tätig. ...&#13;
Hinsichtlich der den Angeklagten Kronberger, Frank und Neunteufel angelasteten Morde verantworteten sich diese mit einem erhaltenen Dienstbefehl.&#13;
Diesbezüglich wurde jedoch auf Grund der gepflogenen Erhebungen insbesondere der amtlich durchgeführten Nachforschungen, ..., als erwiesen angenommen, dass ein ausdrücklicher Befehl überhaupt nicht erteilt wurde, sondern dass nur der allgemeine Auftrag gegeben worden ist, alle jene durch Genickschuss zu töten, welche zur Liquidierung eingeliefert wurden. ...&#13;
Das Gericht hat auf Grund der Verantwortung der Angeklagten als erwiesen angenommen, dass sie gegen diesen verbrecherischen Auftrag überhaupt nicht Stellung nahmen, sondern dass sie freiwillig ohne jeden Zwang diese Gewalttaten ausführten. Als Grund hiefür muss der allgemeine Geist jener Zeit angenommen werden – oder besser gesagt der Ungeist jener Zeit, der durch eine jahrelange Propaganda den Angehörigen der Lagerwache eingehämmert worden war, der Menschen dem Tode überantwortete, ohne dass ein anderes Verschulden der zu Tötenden vorlag, als, dass sie einer menschlichen Rasse angehörten, die bei der damaligen Gewaltherrschaft verhasst und der Ausrottung überantwortet worden war. Wenn ein solcher Befehl vorgelegen wäre, was, wie gesagt, nicht als erwiesen angenommen werden konnte, dann wäre es Pflicht der Angehörigen der Lagerwache gewesen, die ja militärisch organisiert war, sich gegen diesen Befehl zur Wehr setzen, allenfalls einen schriftlichen Befehl zu verlangen und wenn dieser Befehl nicht schriftlich wiederholt wurde, dessen Befolgung zu verweigern, da offenkundig eine verbrecherische Handlung befohlen wurde. (§ 47 Pkt. 2 des Militärstrafgesetzbuches der deutschen Wehrmacht.)&#13;
In diesem Zusammenhang mag darauf hingewiesen werden, dass Kronberger ausdrücklich angab, er habe niemals den Grund erfahren, warum die ihm übergebenen Lagerinsassen zu töten seien und dass er auch niemals um einen solchen Grund gefragt habe. [...]&#13;
Weiters wird hierzu noch bemerkt, dass es sich allenfalls noch bei jenen Liquidierungen, die in der Zeit von Jänner bis Mitte März 1945 von Kronberger durch ca. 1 Monat durchgeführt wurden, um Durchführungen eines Befehles hätte handeln können, keinesfalls aber in der späteren Zeit. Diesbezüglich wurde als erwiesen angenommen ..., dass sich der Genannte, da ihm die zahlreichen Liquidierungen nicht mehr passten, an das Lagerkommando wendete [sic] und erklärte, dass er nervös sei und nicht mehr imstande, die Liquidierungen vorzunehmen. Der letzte Anlass hierzu war [unleserlich], dass Kronberger zwei ihm zur Liquidierung übergebene Juden nicht mehr tödlich verletzte, sondern nur schwer bzw. leicht. Trotz dieser offenkundigen Verweigerung des "Dienstes" wurde Kronberger hiefür nicht zur Verantwortung gezogen, ja es wurde sogar ausdrücklich beim SA-Appell der Angehörigen der Lagerwache eingeschärft, dass kein Jude mehr ohne schriftlichen Befehl des Kommandos getötet werden dürfe. Ein solcher schriftlicher Befehl ist, wie auf Grund der übereinstimmenden Angaben aller Beschuldigten als erwiesen angenommen wurde, niemals erteilt worden. Für die Zeit nach Ende März 1945 kommt daher ein Dienstbefehl überhaupt nicht in Frage. Aus dem eben gesagten, ergibt sich aber auch, dass es für die Angehörigen der Bewachungsmannschaft in Engerau durchaus möglich war, sich einer Anordnung oder eines Befehles zu entziehen, ohne dass sie Gefahr liefen, deshalb zur Verantwortung gezogen zu werden.&#13;
Auf Grund der Verantwortung des Beschuldigten Rudolf Kronberger und der ihn belastenden Aussagen des Beschuldigten Wilhelm Neunteufel sowie auf Grund der diesbezüglichen Erhebungen, [...], wurde festgestellt und als erwiesen angenommen, dass Rudolf Kronberger in der Zeit von ungefähr Jänner bis Mitte März 1945 sozusagen am laufenden Band Juden zur Liquidierung überantwortet erhielt. Als Kommandant dieser "Liquidierungsabteilung" hatte er für die Durchführung der Mordbefehle zu sorgen. Das Gericht hat seiner Verantwortung Glauben geschenkt, dass er nicht allein diese Liquidierungen durchführte. Er führte die Opfer in den Wald oder auf einen freien Platz und erschoss sie teils selbst, teils ließ er sie durch willfährige Kameraden erschießen. Es dürfte sich dabei um 7 bis 9 ermordete Personen handeln, eine bestimmte Anzahl konnte das Gericht nicht als erwiesen annehmen, da diesbezüglich Aufzeichnungen oder nähere Anhaltspunkte fehlen. Wenn auch Kronberger die Liquidierungen nicht allein vollführte, so wurde doch als erwiesen angenommen, dass er alle Liquidierungen im Einverständnis und bewusstem Zusammenwirken mit allen übrigen Mittätern durchgeführt hat und dass er nach Durchführung der Liquidierungen an sein Kommando die Meldung von dem Vollzuge erstattete. Es handelte sich daher um ein bewusstes Zusammenwirken mehrerer Personen in gemeinsame Absicht, die Tötung durchzuführen. Die Mittäter haften für alle aus der gemeinsamen Tat entstandenen Folgen, mögen sie von dem einen oder anderen der Mittäter herrühren. ...&#13;
Hinsichtlich zweier Lagerinsassen verantwortete sich der Beschuldigte Kronberger dahin, dass er sie absichtlich nicht tödlich traf, sondern den einen schwer, den anderen leicht verletzte. Von den Sachverständigen wird in dem Gutachten, [...], diese Durchführung als durchaus glaubwürdig bezeichnet, jedoch sei in dem Falle der schweren körperlichen Verletzung die Tat mit einem solchen Werkzeug und auf solche Art begangen worden, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist. Der Angeklagte hat daher das Verbrechen der schweren körperlichen Beschädigung [...] und die Übertretung der leichten körperlichen Beschädigung [...] zu verantworten.&#13;
Endlich wird dem Rudolf Kronberger auch zur Last gelegt, dass er in der Nacht vom 29. auf den 30. 3. 1945, sohin zur Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, auf der Straße von Engerau nach Deutsch-Altenburg als Angehöriger der Eskorte des Judentransportes die von ihm eskortierten Gefangenen aus politischer Gehässigkeit und unter Ausnützung seiner Gewalt als Wachmannschaft in einen qualvollen Zustand versetzt hat. Da nach Angabe aller Beschuldigten, ..., vor dem Abmarsch ausdrücklich der Befehl gegeben wurde, alle die nicht mitkonnten, als Deserteure, Spione und Flüchtende zu behandeln, musste es ihm bei dem entsetzlich schlechten Kräftezustande der zu eskortierenden Menschen klar sein, dass sie in einen qualvollen Zustand versetzt werden würden. Dies hat das Gericht als erwiesen angenommen, dagegen nicht, dass durch seine Tat die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblich verletzt worden sind und die Tat in wenigstens einem Fall den Tod des Betroffenen zur Folge gehabt hat. Dies konnte mit Rücksicht auf den Umstand nicht als erwiesen angenommen werden, da, wie die Erhebungen ergaben, sämtliche Beschuldigte bestätigten, Kronberger, welcher mit einem Rad an der Spitze des Transportes fuhr, selbst den Befehl weiter gab, dass die Schießerei vollständig eingestellt werden müsse. Über das Motiv, welches den Rudolf Kronberger beherrschte, hat das Gericht nach sorgfältiger Würdigung seiner Verantwortung und seines Vorlebens sowie seines Verhaltens nach Begehung der Tat als erwiesen angenommen, dass Kronberger schon vor der nationalsozialistischen Machtergreifung mehrere Berufskameraden bei der Gestapo [unleserlich] wegen nationalsozialistischer Betätigung angezeigt hat, was zur Verhaftung der genannten Berufskameraden führte. Weiters wurde als erwiesen angenommen, dass Kronberger nach Zusammenbruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eine Anzeige gegen die Mittäter in dem vorliegenden Prozess erstattete, in der offenkundigen Absicht, sich dadurch gewisse Vorteile zuzuwenden [sic]. Die Wesensart des Genannten spricht dafür, dass er aus seiner Beteiligung im Dienst einer politischen Richtung nach Möglichkeit Gewinn zu schlagen hoffte. Das Wesen des Kronberger kennzeichnet seine "Geschäftstüchtigkeit", die schwersten strafbaren Handlungen setzte, scheute er nicht davor zurück, wenn die politische Lage es erforderte, seine Kameraden im Dienste eines anderen Machthabers zur Anzeige zu bringen. Das er in vorliegendem Falle selbst seiner Schuld überwiesen werden musste, hat er zu wenig bedacht und hatte zweifellos gehofft, dass er durch die Angeberei seiner Kameraden sich Straflosigkeit zusichern werde. Bei der besonderen Willfährigkeit Kronbergers spielte auch der Umstand eine bedeutsame Rolle, dass er politisch belastet war. ...&#13;
&#13;
Dem Alois Frank wird zur Last gelegt, dass er am 20. 2. 1945 als Wachposten in Engerau gegen einen Lagerinsassen einen Schuss in Tötungsabsicht abgab, weiters, dass er als Angehöriger eines aus Mitgliedern der Lagerwache gebildeten Sonderkommandos gegen mehrere nichtmarschfähige Lagerinsassen Schüsse abgab und ihnen Kolbenhiebe versetzte, all dies in der Absicht, sie zu töten und endlich, dass er bei der Eskorte in der Nacht vom 29. auf den 30. März 1945 drei Männer durch Abgabe von Schüssen tötete. Weiters wird ihm zur Last gelegt, dass er eskortierte Gefangene durch Ausnützung seiner Gewalt als Wachmannschaft in einen qualvollen Zustand versetzte und dass durch die Tat die Menschlichkeit und die Gesetze der Menschenwürde gröblichst verletzt wurden, sowie dass die Tat in wenigstens einem Falle den Tod des Betroffenen zur Folge hatte.&#13;
Nach seinen Geständnisse hat der Beschuldigte am 20. 2. 1945 des nachts als Wachposten gegen einen Lagerinsassen einen Schuss aus der Nähe abgegeben. Frank behauptet, er habe deshalb auf den Mann geschossen, da er annahm, dass der Mann flüchten wollte und hat diesbezüglich auf die Bestimmungen hinsichtlich des Waffengebrauches der Militärwachen hingewiesen. Aufgrund der Aussage [...] [eines] Zeugen [...] und der Angaben des Beschuldigten Kronberger hat das Gericht als erwiesen angenommen, dass Frank im trunkenen Zustand, keinesfalls in Volltrunkenheit, blindlings einen Schuss gegen einen davoneilenden Lagerinsassen abgab. Dagegen konnte das Gericht nicht als erwiesen annehmen, dass dieser Schuss zu dem Zweck abgegeben wurde, die Flucht des Mannes zu verhindern, da gar keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieser einen ernsthaften Fluchtversuch unternommen habe. Diesbezüglich ist auch auf die Angabe [...] [eines] Zeugen [...] zu verweisen, der angab, dass nach der ganzen Sachlage damals ein Fluchtversuch von Lagerinsassen überhaupt ausgeschlossen war. Das Gericht hat als erwiesen angenommen, dass Frank aus einer gewissen Mordlust heraus diesen Schuss abgab, und hat dabei in Erwägung gezogen, dass er kurz nachher, wie [...] [der] Zeuge [...] angab, mit voller Ruhe und Gleichgültigkeit erklärt, er habe "einen niedergeschossen". Das Gericht hat jedoch der Verantwortung des Angeklagten Frank, dass er durchaus nicht die Absicht gehabt habe, zu töten, Glauben geschenkt und den Angeklagten wegen Verbrechens des Totschlages verurteilt, da der Schuss zweifellos in Verletzungsabsicht, somit in feindseliger Absicht abgegeben wurde. ...&#13;
Auf Grund der Aussage [...] [eines] Zeugen [...] und der Angabe der Beschuldigten Kronberger, ..., sowie Neunteufel, ..., wurde festgestellt und als erwiesen angenommen, dass kurz vor dem Abmarsch am 29. 3. 1945 ein sogenanntes Sonderkommando gebildet wurde, welches die Aufgabe hatte, die nichtmarschfähigen Lagerinsassen zu ermorden. Es handelte sich besonders um Insassen des Teil-Lagers Wiesengasse und Leberfinger. Obzwar keinerlei Befehl von Seiten des Kommandos ergangen ist und obzwar nicht einmal festgestellt werden konnte, von welcher Seite dieser Mordbefehl gegeben wurde, stellte sich Frank bereitwilligst zur Verfügung. Nach seiner eigenen Angabe besuchte er zunächst ein Gasthaus in Engerau und kam daher erst in das Teil-Lager Wiesengasse, als das Morden in vollem Gange war. Hier wartete vor dem Lager Wilhelm Neunteufel und ein gewisser Trnka [richtig: Trnko], welche das Mordkommando zusammenberufen hatten. ... [unleserlich] drinnen ein gewisser Acher und Katschovsky [richtig: Kacovsky] "ganze Arbeit leisteten". Nach seinem Geständnis beteiligte sich Frank an diesen Morden ebenfalls und gibt zu, einen Kolbenhieb gegen den Kopf eines Lagerinsassen geführt zu haben. Da er somit unmittelbar an der Tat beteiligt war, ist er als unmittelbar Mitwirkender, allerdings im Einverständnis und bewusstem Zusammenwirken mit noch anderen Übeltätern, zu verurteilen gewesen.&#13;
Vor der Polizei hat Frank zugegeben, dass er 3 Lagerinsassen auf dem Marsch von Engerau nach Deutsch-Altenburg erschoss, indem er auf deren Brust zielte. ... Er hat behauptet, dass der Lagerkommandant Falkner ihm hiezu den Auftrag erteilt habe. Im Laufe der Voruntersuchung hat Frank das Geständnis als erpresst bezeichnet, da ihm mit Genickschuss, Entzug der Wohnung usw. gedroht wurde. Diese Verantwortung ist angesichts der Aussagen [...] [von] Zeugen [...] völlig zusammengebrochen. Diese Zeugen haben mit großer Glaubwürdigkeit erklärt, dass das Geständnis vollkommen frei abgegeben wurde. Wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung glaubhaft machen wollte, dass er nur über die Köpfe der am Boden liegenden Lagerinsassen Schüsse abgegeben habe, um formell den Befehl Falkners zu befolgen, kann dies angesichts des umfassenden Geständnis [sic] bei der Polizei nur als nachträgliche Ausflucht gewertet werden, der kein Glauben beizumessen war.&#13;
Dass der Angeklagte Alois Frank als Angehöriger der Eskorte der Lagerinsassen Engerau [sic] die eskortierten Gefangenen aus politischer Gehässigkeit und unter Ausnutzung seiner Gewalt als Angehöriger der Wachmannschaft in einen qualvollen Zustand versetzt hat, dass dadurch die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und dass diese Tat in wenigstens einem Falle den Tod des Betroffenen zur Folge hatte, wurde auf Grund des Geständnisses des Angeklagten und der oben angeführten Erwägungen als erwiesen angenommen, ebenso, dass er die den Gesetzen der Menschlichkeit widersprechenden Handlungen als seinerzeitiges Parteimitglied und illegaler Angehöriger der SA begangen hat.&#13;
&#13;
Wilhelm Neunteufel gibt zu, gemeinsam mit Rudolf Kronberger und anderen Angehörigen des Liquidierungskommandos in dem Judenlager Engerau in einem Falle zwei Lagerinsassen dadurch ermordet zu haben, dass er den einen selbst erschoss, den anderen aber durch Abgabe von Schüssen gemeinsam mit Kronberger tötete. Er verantwortete sich dahin, dass er dies auf Befehl getan habe. Dies konnte nicht als erwiesen angenommen werden und ist diesbezüglich auf das oben hinsichtlich der erteilten Befehle im allgemeinen Ausgeführte zu verweisen. Auch bei Wilhelm Neunteufel wurde als erwiesen angenommen, dass er in Befolgung seines Dienstes willig die ihm übertragenen Aufgaben ausführte, ohne irgendwie zu versuchen, eine nähere Begründung der Mordbefehle zu verlangen, wozu er verpflichtet gewesen wäre.&#13;
Wie bereits oben erwähnt, war Wilhelm Neunteufel als Angehöriger des sogenannten Sonderkommandos zur Ermordung der zurückbleibenden Insassen der Teillager Wiesengasse und Leberfinger bei der Zusammenberufung der Mitglieder des Kommandos: Frank, Acher und Katschovsky [richtig: Kacovsky] gemeinsam mit Trnka [richtig: Trnko] tätig. Er selbst hatte wohl an den Gewalttaten direkt nicht teilgenommen, da er die Durchführung auf der Straße überwacht hat, hat aber dadurch die Mordtaten des Frank und der übrigen Mörder unterstützt, zur Ausübung des Verbrechens Hilfe geleistet und zu seiner sicheren Vollstreckung beigetragen. Es ist in Übereinstimmung mit den Angaben Rudolf Kronbergers und Alois Franks voll geständig. Ebenso ist er geständig, gemeinsam mit Alois Frank als Eskorte der Insassen des Judenlagers Engerau die Gefangenen unter Ausnützung seiner Gewalt als Wachmannschaft in einen qualvollen Zustand versetzt zu haben, durch welche Tat die Menschenwürde und Gesetze der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und der Tod zumindest eines der Betroffenen eintrat. Auch gibt er zu, zwei schwerverletzt auf dem Boden liegende Lagerinsassen durch Schüsse getötet zu haben. In letzterer Hinsicht verantwortet er sich dahin, dass er als ehemaliger Sanitätsmann erkannt habe, dass keine Hoffnung für die Schwerverwundeten auf Erhaltung ihres Lebens bestand, weshalb er aus "Menschlichkeit" die Tat ausführte. Diesbezüglich hat das Gericht auf Grund der Angaben der Beschuldigten Kronberger, Frank und Polinovsky, weiters auf Grund der außerordentlich eingehend geführten Vorerhebungen des tschechoslovakischen [sic] Staates ... und auf Grund der Erhebungen des Landesgendarmeriekommandos ..., sowie der Aussage [...] [eines] Zeugen [...] festgestellt und als erwiesen angenommen, dass jene Mitglieder der Wachmannschaft, welche die Eskortierung der Lagerinsassen durchführten, insbesondere jene, die am Schluss des Zuges marschierten, die ausdrückliche Weisung hatten, alles niederzumachen, was auch nur den Versuch unternehmen konnte, zurückzubleiben oder sich zu entfernen. Frank und Neunteufel haben zugegebenerweise von dieser Anordnung, die nicht in Form eines Befehles erteilt, sondern ganz wild von den Angehörigen der Lagerleitung getroffen wurde, Kenntnis gehabt, und haben sich im bewusstem Zusammenwirken in der gemeinsamen Absicht, diese gesetzeswidrigen Handlungen durchzuführen, zusammengeschlossen. Sie sind daher alle gemeinsam für den Erfolg dieser strafbaren Handlungen verantwortlich zu machen. Es spielt keine Rolle, ob der eine oder der andere nunmehr behauptet, er habe nur aus Mitleid eine Tötung vorgenommen, den Erfolg dieses fürchterlichen Blutbades haben alle zu verantworten.&#13;
Wilhelm Neunteufel ist auch geständig, ebenso wie Frank, in Ausnützung ihrer Gewalt als Wachmannschaft die eskortierten Gefangenen in einen qualvollen Zustand versetzt zu haben. Dass dadurch die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und dass in mindestens einem Fall der Tod des Betroffenen eingetreten ist, bedarf nach dem oben Gesagten keiner weiteren Auseinandersetzung.&#13;
&#13;
Konrad Polinovsky ist in Übereinstimmung mit den Angaben der Mitbeschuldigten Kronberger, Frank, und Neunteufel und der gepflogenen eingehenden Erhebungen der Führer der Kolonne von Engerau nach Deutsch-Altenburg gewesen ... und hat daher in Ausnützung seiner Gewalt als Angehöriger der Wachmannschaft die Eskortierten in einen qualvollen Zustand versetzt. Dagegen konnte nicht als erwiesen angenommen werden, dass durch die Tat des Polinovsky auch die Menschenwürde und Gesetze der Menschlichkeit gröblichst verletzt wurden und dass dadurch in wenigstens einem Fall der Tod des Betroffenen eintrat. Dies in folgender Erwägung: Es wurde festgestellt und wurde als erwiesen angenommen, in Übereinstimmung mit der Verantwortung der Beschuldigten, dass er nach Kenntnisnahme von der Anordnung auf rücksichtslose Vernichtung der zurückbleibenden Lagerinsassen ausdrücklich darauf hinwies, dass die Leute schon mitkommen werden, denn er werde die Kolonne so führen, dass faktisch jeder mitkommen könne. Hieraus hat das Gericht den Schluss gezogen, dass er alles unternahm, dass die Menschenwürde und die Gesetze der Menschlichkeit nicht gröblichst verletzt würden und dass nicht der Tod eines Menschen eintreten musste. Dagegen muss dem Angeklagten Polinovsky der schwere Vorwurf gemacht werden, dass er, obzwar er wusste, mit welcher Grausamkeit und Gehässigkeit die Mitglieder der Lagerwache gegen die Lagerinsassen vorgingen, sich doch zur Führung der Kolonne hergab und auch dann die Kolonne nicht verließ, als er Zeuge dieser fürchterlichen Gewalttätigkeiten wurde.&#13;
&#13;
Bei Rudolf Kronberger wurde als erschwerend angenommen:&#13;
Die vielfache Ausübung von Verbrechen, die besondere Rohheit bei der Durchführung, dass er seine Opfer in einen besonders qualvollen Zustand versetzt hat, dass er einer jener war, denen die Leitung der Grausamkeiten oblag, sowie die Wiederholung der strafbaren Handlungen.&#13;
Als mildernd, das umfassende Geständnis, der allgemeine Geist der Verhetzung, die kriegerischen Ereignisse und der damit verbundene besondere Zustand der Erregung, die Sorgepflicht für die Gattin, sowie der Umstand, dass er zur Überweisung der Mittäter und zur Entdeckung der Verbrechen überwiegend beigetragen hat.&#13;
&#13;
Bei Alois Frank wurde als erschwerend angenommen:&#13;
Die vielfache Ausführung der strafbaren Handlungen, die besondere Unmenschlichkeit, mit der er diese Taten begangen hat, das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen sowie deren Wiederholung und der üble Leumund.&#13;
Als mildernd, teilw[eises] Geständnis, der allgemeine Geist der Verhetzung, sowie die Sorgepflicht für die Frau.&#13;
&#13;
Bei Wilhelm Neunteufel wurde als erschwerend angenommen:&#13;
Die vielfache Ausübung der Tat sowie die Wiederholung der strafbaren Handlungen.&#13;
Als mildernd, das reumütige Geständnis, die gute Beleumundung, der Erregungszustand infolge der kriegerischen Ereignisse, sowie dass er zur Entdeckung der Tat seinen Teil beigetragen hat. Weiters der allgemeine Geist der Verhetzung, die Kriegsdienstleistung und die durch einen Unfall beim Militärdienst hervorgerufene Gesundheitsstörung, die offenkundig eine Herabminderung der Widerstandskraft zur Folge hatte.&#13;
&#13;
Bei Konrad Polinovsky wurde als erschwerend angenommen, dass durch seine Tat die Menschen in einen besonders qualvollen Zustand versetzt wurden, der hohe Grad des Verschuldens, da er der Führer der Kolonne gewesen ist, sowie der Umstand, dass die Tat hart an der Grenze eines noch schwerer zu bestrafenden Delikts gelegen ist.&#13;
Als mildernd, das reumütige Geständnis, die Sorgepflicht für die Gattin, der gute Leumund, Unbescholtenheit, der allgemeine Geist der Verhetzung, die kriegerischen Ereignisse und der damit verbundene besondere Zustand der Erregung, sowie dass er sich bemüht hat, das Ärgste abzuwenden.&#13;
&#13;
Gemäß § 9 KVG wurde bei den Angeklagten Kronberger, Frank und Neunteufel auf Einziehung des gesamten Vermögens erkannt. Dagegen wurde diese Vermögenseinziehung hinsichtlich Konrad Polinovsky nicht ausgesprochen, da er verhältnismäßig minder beteiligt gewesen ist und auf einen besonders guten Leumund hinzuweisen hat.&#13;
&#13;
Der Vorsitzende:							Der Schriftführer&#13;
[Unterschrift]								[Unterschrift]		&#13;
[unleserlich]								[unleserlich]</text>
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                <text>Im 1. Engerau-Prozess wurden vier ehemalige SA-Männer und Angehörige der Wachmannschaft des Lagers Engerau verurteilt, ungarisch-jüdische Zwangsarbeiter in der Zeit von Ende November 1944 bis 29. März 1945 gequält und misshandelt bzw. ermordet zu haben. Das Volksgericht Wien verhängte vier Todesurteile. Der vierte Angeklagte erhielt eine Freiheitsstrafe von 8 Jahren.</text>
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